Deutsche Rentenversicherung zahlt Zinsen wie 1978
185 Millionen Euro zu viel von 2013 bis 2023: Die Rentenversicherung zahlt bundesweit starre 4 Prozent Zinsen auf verspätete Renten
Was ist passiert?
Wer auf seine Rente oder eine andere Sozialleistung zu lange warten muss, bekommt Zinsen. So regelt es § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch seit dem 1. Januar 1978. Bleibt ein Anspruch liegen, verzinst ihn der Leistungsträger mit 4 Prozent, frühestens sechs Monate nach dem vollständigen Antrag. Ob die Verwaltung getrödelt hat, spielt keine Rolle. Der feste Satz sollte die Arbeit erleichtern, denn damals rechneten Sachbearbeiter die Zinsen noch von Hand aus.
Seitdem hat sich am Zinsmarkt viel bewegt, am Paragrafen nichts. Der Basiszinssatz lag zwischen 2013 und 2022 zeitweise bei minus 0,88 Prozent. Die Rentenversicherung selbst verlangt für gestundete Beiträge 2 Prozentpunkte über diesem Basiszins und nennt das „angemessen“. Kassiert sie Zinsen, gilt also ein beweglicher Satz. Zahlt sie Zinsen, gilt ein starrer.
Der Bundesrechnungshof hat überschlagen, was das kostete. Nach seiner Grafik zahlten die Rentenversicherungsträger von 2013 bis 2023 rund 283 Mio. Euro Zinsen. Mit dem variablen Satz wären es rund 98 Mio. Euro gewesen. Der Unterschied beträgt etwa 185 Mio. Euro (283 minus 98). Allein 2015 standen 81 Mio. Euro gezahlten Zinsen rechnerisch nur 24 Mio. Euro gegenüber. Die Prüfer bezeichnen ihre Rechnung selbst als Näherung, weil auf dem ausgewerteten Konto auch andere Zinsfälle gebucht werden. Die Mehrkosten tragen die Beitragszahler und der Bund.
Auch heute läge der variable Satz niedriger, bei 3,27 statt 4 Prozent. Auf 1.000 Euro verspätete Leistung wären das im Jahr 32,70 statt 40 Euro.
Das Bundesarbeitsministerium lehnte im Februar 2026 jede Änderung ab. Ein variabler Zins verursache Bürokratie und Programmieraufwand, und die Bescheide würden schwerer verständlich. Zudem weiche ein variabler Satz im Mittel nicht wesentlich von 4 Prozent ab. Die Rechnung des Rechnungshofs fällt anders aus: Der Mittelwert seit 2002 lag bei 2,61 Prozent. Den Aufwand bei den übrigen Leistungsträgern hat das Ministerium gar nicht geprüft. Dabei blieb der Basiszins von Juli 2016 bis Dezember 2022 unverändert, und in dieser Zeit hätte niemand etwas umprogrammieren müssen.
Kritik
Ein Zinssatz von 1978, der eine jahrelange Nullzinsphase unverändert übersteht, vereinfacht die Verwaltung nicht, er kostet die Beitragszahler viel Geld. Wer bei Stundungen einen am Basiszins orientierten Satz berechnen kann, kann das auch bei Nachzahlungen. Das Bundesarbeitsministerium hätte spätestens in der Niedrigzinsphase eine Neuregelung vorschlagen müssen. Es sollte das jetzt nachholen und zugleich dafür sorgen, dass Anträge schnell genug bearbeitet werden, damit gar nicht erst Zinsen anfallen.
Gesetzliche Ausgestaltung der Zinshöhe bei der Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, Bundesrechnungshof, 29. April 2026. Zahlen gegen das Dokument geprüft, gerechnete Werte nachgerechnet. Maßgeblich ist der Stand des Dokuments; spätere Beschlüsse sind nicht berücksichtigt.