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Finanzministerium schont Chefs von Pleitefirmen

In neun Finanzämtern fehlte stets der Beleg, dass Pleitefirmen rechtzeitig Insolvenz anmeldeten, die Chefs haften trotzdem nicht für Steuern

Was ist passiert?

Wer eine GmbH führt, muss dafür sorgen, dass die Firma ihre Steuern zahlt. Versäumt er das schuldhaft, kann das Finanzamt ihn persönlich in Haftung nehmen. Ging ein Unternehmen pleite, saß die Geschäftsführung früher in der Zwickmühle. Zahlte sie die Steuern, konnte das Unternehmen das Geld von ihr zurückverlangen, weil das Vermögen für alle Gläubiger zusammengehalten werden muss. Zahlte sie nicht, drohte der Haftungsbescheid.

Seit dem 1. Januar 2021 ist dieser Knoten gelöst. Zwischen Insolvenzreife und Entscheidung über den Insolvenzantrag müssen Geschäftsführer keine Steuern mehr abführen und haften dafür auch nicht. Das Privileg gilt aber nur, wenn der Antrag rechtzeitig kam: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach der Überschuldung.

Ob diese Fristen eingehalten wurden, sollen die Finanzämter prüfen. Dafür müssten sie wissen, wann die Insolvenzreife eintrat. Der Bundesrechnungshof sah sich 2023 in fünf Finanzämtern zweier Länder um, 2024 in vier weiteren Ämtern zweier weiterer Länder, zusammen also neun Ämter in vier Ländern. Das Ergebnis fiel eindeutig aus. In keinem Insolvenzgutachten stand der Zeitpunkt der Insolvenzreife. Meist fehlte jede Aussage, sonst hieß es, stichhaltige Hinweise auf einen verspäteten Antrag lägen „nicht vor“. Die Arbeitshilfen der Länder setzen genau dieses Datum voraus und laufen damit ins Leere.

Die Beschäftigten fanden einen pragmatischen Ausweg. Steht nichts im Gutachten, wird der Antrag wohl pünktlich gewesen sein. Das erspart ihnen mühsame Ermittlungen und Einsprüche. Wer tatsächlich zu spät beantragt hat, wird gegen diese großzügige Annahme kaum Einwände erheben. Den Schaden trägt allein die Staatskasse.

Das Bundesfinanzministerium sieht trotzdem keinen Handlungsbedarf. Die Insolvenzreife im Gutachten festzuhalten, koste Zeit und Geld und bringe nur „beschränkten Nutzen“. Zudem gehe es lediglich um einen „überschaubaren Zeitraum“. Gemeinsam mit dem Justizministerium lehnte es eine Pflichtangabe ab und hält die Regel für praxisgerecht. Wie Finanzbeamte ohne Unterlagen ein Datum bestimmen sollen, das selbst Gutachter mit vollem Akteneinblick angeblich nicht ermitteln können, bleibt sein Geheimnis.

Kritik

Ein Haftungsprivileg, dessen Voraussetzung niemand prüfen kann, wirkt in der Praxis wie ein Freibrief für jeden, der seinen Insolvenzantrag verschleppt. Das Bundesfinanzministerium nimmt entgangene Haftungsbeträge in Kauf, statt mit dem Justizministerium dafür zu sorgen, dass der Zeitpunkt der Insolvenzreife im Gutachten steht oder den Finanzämtern auf anderem Weg rasch vorliegt. Es ist nicht schlüssig, diese Arbeit den Gutachtern als zu aufwendig zu ersparen und sie stattdessen Finanzbeamten ohne Unterlagen aufzubürden. Wer auf die Haftung verzichtet, sollte wenigstens wissen, ob die Bedingung dafür erfüllt ist.

Haftung nach den Vorschriften der Abgabenordnung; Teil: Haftungsprivileg, Bundesrechnungshof, 2. Juli 2025. Zahlen gegen das Dokument geprüft. Maßgeblich ist der Stand des Dokuments; spätere Beschlüsse sind nicht berücksichtigt.

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