Arbeitsagentur prüft Bewerbungen kaum
Die Bundesagentur für Arbeit kürzte bundesweit in 150 geprüften Fällen nie das Arbeitslosengeld, obwohl Arbeitslose sich zu wenig bewarben
Was ist passiert?
Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss sich selbst um eine neue Stelle kümmern. Wie oft und in welcher Form, soll die Arbeitsagentur in einer Eingliederungsvereinbarung festhalten. Wer die Nachweise ohne wichtigen Grund schuldig bleibt, bekommt zwei Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Bezahlt wird die Leistung aus den Beiträgen von Beschäftigten und Arbeitgebern.
Der Bundesrechnungshof hat untersucht, wie die Bundesagentur für Arbeit diese Regel anwendet. In einer bundesweiten Zufallsstichprobe von 150 Arbeitslosen aus dem Jahr 2024 trat keine einzige Sperrzeit wegen fehlender Eigenbemühungen ein. Mit besonders fleißigen Bewerbern hatte das wenig zu tun. In 92 von 121 auswertbaren Fällen hatten die Vermittler keine oder nur unbestimmte Bemühungen vereinbart. Wo die Vereinbarung korrekt war, wurde sie nur in 4 von 27 Fällen kontrolliert. Selbst wenn die Vermittler ausdrücklich notiert hatten, dass sich jemand zu wenig bemühte, forderten sie in 10 von 12 Fällen keine Nachweise mit Hinweis auf die Folgen an. Ein Arbeitsloser legte über Monate weniger Bewerbungen vor als vereinbart. Er berief sich auf gesundheitliche Probleme, die er nie belegte. Konsequenzen hatte das nicht.
Wer eine Weiterbildungs- oder Eingliederungsmaßnahme ablehnte, kam in mehr als der Hälfte der Fälle ebenfalls ohne Sperrzeit davon, obwohl die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Der Trend zeigt sich auch in der Statistik. Im Jahr 2019 kamen auf 100 Anspruchsberechtigte rechnerisch rund 97 festgestellte Sperrzeiten (807.767 Sperrzeiten bei 836.765 Berechtigten). Im Jahr 2024 waren es nur noch rund 82 (813.514 bei 989.202).
Als Gründe nannten die Vermittler Zeitdruck und die Kundenzufriedenheit, die in die Erfolgsmessung der Agenturen einfließt. Wer genau nachfragt, riskiert also schlechte Noten. Die Bundesagentur bestätigte die Mängel. Ihre Weisung, Nachweise erst bei einem Verdacht anzufordern, will sie aber nicht ändern. Sie setzt stattdessen auf Gespräche, Schulungen ab 2027 und ein künftiges Aufsichtskonzept. Die Bundesregierung will genau diese Weisung sogar gesetzlich festschreiben.
Kritik
Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Versichertengemeinschaft. Es ist an Pflichten geknüpft, die die Bundesagentur in der Praxis kaum einfordert. Wenn Mitwirkung weder vereinbart noch kontrolliert wird, fließt das Geld auch dort weiter, wo das Gesetz eine Sperrzeit vorsieht. Statt die bestätigten Mängel mit Schulungen und Gesprächsrunden zu verwalten, muss die Bundesagentur ihre Weisung ändern, die Eigenbemühungen von Beginn an verbindlich nachhalten und die Kundenzufriedenheit nicht länger über die Rechtsanwendung stellen.
Sperrzeiten im Rechtskreis SGB III, Bundesrechnungshof, 20. Juli 2026. Zahlen gegen das Dokument geprüft, gerechnete Werte nachgerechnet. Maßgeblich ist der Stand des Dokuments; spätere Beschlüsse sind nicht berücksichtigt.