Bund zahlt Arbeitslosen Coaching ohne Grund
Bei rund 75 von 203 geprüften Fällen in Jobcentern war nicht ausreichend begründet, warum Arbeitslose auf Bundeskosten einen Betreuer bekamen
Was ist passiert?
Seit dem 1. Juli 2023 können Jobcenter Bürgergeldbeziehern eine „ganzheitliche Betreuung“ anbieten. Ein Coach soll helfen, wenn Schulden, Sucht, Krankheit oder schwierige Wohnverhältnisse einem Job im Weg stehen. Die Kosten trägt der Bundeshaushalt, egal ob die Jobcenter eigenes Personal einsetzen, eine Maßnahme ausschreiben oder Gutscheine für Träger ausgeben. Welche dieser Varianten am günstigsten ist, untersuchte keines der vier Jobcenter, die der Bundesrechnungshof geprüft hat. Sie mussten es auch nicht. Die Bundesagentur für Arbeit hatte in ihrer Weisung festgelegt, beim Aufbau von Beschäftigungsfähigkeit sei ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz ohnehin anzunehmen. Dass diese Annahme der Bundeshaushaltsordnung nicht genügt, räumen Ministerium und Bundesagentur inzwischen selbst ein.
In 37 Prozent der 203 geprüften Förderfälle war nicht oder nicht individuell begründet, warum das Coaching nötig war. Das sind rund 75 Fälle (203 × 0,37). Das IT-Programm stand dem nicht im Weg: Wer alle Fragen zur Beschäftigungsfähigkeit mit „nicht relevant“ beantwortete, konnte die Förderung trotzdem bewilligen. Genau das kam vor. Jobcenter C legte den Umfang in 78 Prozent der Fälle nicht individuell fest. Üblich waren zweimal pro Woche anderthalb Stunden über bis zu vier Monate. Bei drei Stunden je Woche und rund 17 Wochen ergibt das gut 50 Stunden, für alle gleich, obwohl sich der Umfang laut Zuweisungsschreiben nach dem Bedarf richten sollte.
Am bequemsten machte es sich Jobcenter A. Es überführte Menschen, die es ohnehin im Fallmanagement betreute, in das neue Instrument, teils nachträglich: Im April 2024 buchte es Förderungen ab dem 1. Januar. In 84 Prozent der geprüften Fälle aus eigener Hand waren Fallmanager und Coach dieselbe Person. Die Betroffenen erfuhren nicht, dass sie nun gecoacht wurden, und ein Unterschied zur bisherigen Beratung war nicht erkennbar. Mitunter lief das Coaching parallel zu einer Weiterbildung beim selben Träger, ohne dass die Notwendigkeit begründet war. Der Rechnungshof spricht vom Verdacht auf Mitnahmeeffekte.
Die Bundesagentur will Weisung und Prüfschema ändern. Festzulegen, was „Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit“ eigentlich bedeuten soll, lehnt sie dagegen ab.
Kritik
Wer ein neues Förderinstrument per Weisung von der Wirtschaftlichkeitsprüfung freistellt, lädt dazu ein, Geld ohne Kostenabwägung auszugeben. Ein Coaching, das bewilligt wird, obwohl die entscheidenden Fragen als „nicht relevant“ markiert sind, ist Verwaltung nach Schema und keine Hilfe nach Bedarf. Dass ein Jobcenter seine bisherige Betreuung einfach umetikettieren konnte, zeigt, wie unscharf das Instrument abgegrenzt ist. Bevor weiter Geld fließt, braucht es eine dokumentierte Kostenabwägung je Variante, ein Prüfschema, das widersprüchliche Bewilligungen sperrt, und ein Ziel, an dem sich der Erfolg messen lässt.
Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II, Bundesrechnungshof, 2. Juni 2026. Zahlen gegen das Dokument geprüft. Maßgeblich ist der Stand des Dokuments; spätere Beschlüsse sind nicht berücksichtigt.