Staatsbilanz

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Vermittlungsprämie ohne Vermittlung

Ein ungenanntes Jobcenter zahlte 4,1 Mio. Euro Prämien fürs Vermitteln Arbeitsloser, fast alles an eine Firma, die nur 4 von 238 Fällen belegte

Was ist passiert?

Jobcenter können Arbeitslose in Maßnahmen privater Träger schicken, die sie in Arbeit bringen sollen. Neben einer laufenden Pauschale je Teilnehmer gibt es für den Erfolg eine Prämie: 1.000 Euro nach sechs Wochen Beschäftigung, weitere 1.000 Euro nach sechs Monaten. Der Bundesrechnungshof hat sich angesehen, wie ein namentlich nicht genanntes Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung diese Prämien verteilte.

Das Jobcenter überwies in 2.841 Fällen insgesamt 4.088 Raten, zusammen 4,1 Mio. Euro. Vier Träger waren beteiligt, doch 2.782 Fälle und damit 98 Prozent entfielen auf einen einzigen, den Träger A. Die Verträge mit den drei übrigen Trägern liefen über das regionale Einkaufszentrum. Den Vertrag mit Träger A schloss das Jobcenter selbst ab.

Eine Prämie für Vermittlung setzt voraus, dass der Träger vermittelt hat. Bei Träger A reichte weniger aus. Er verwendete ein selbst entworfenes Formular, auf dem der Arbeitgeber lediglich die Einstellung bestätigte. Hatte der Träger das Stellengesuch eines Teilnehmers vorher in einer Zeitung veröffentlicht, die er gemeinsam mit dem Jobcenter herausgab, verzichtete das Jobcenter meist ganz auf Belege. Das Jobcenter begründete dieses Vorgehen mit einer unbürokratischen Abwicklung, dem hohen Finanzvolumen und der langjährigen Partnerschaft.

Die Stichprobe zeigte, was dabei herauskam. Von 238 geprüften Fällen des Trägers A war nur in vier belegt, dass er die Stelle tatsächlich vermittelt hatte. Das sind weniger als 2 Prozent. Bei den drei anderen Trägern war der Nachweis in allen 49 geprüften Fällen vorhanden. Ob die Arbeitslosen ihre Stelle über das Jobcenter, aus eigener Initiative oder durch den Träger fanden, blieb offen. Bezahlt wurde trotzdem. Auch die vorgeschriebenen Abschlussberichte fehlten fast ausschließlich bei Träger A, nämlich in 66 von 71 Fällen. Das Jobcenter forderte sie nicht nach.

Die Bundesagentur für Arbeit erkennt darin keine Sonderbehandlung. Wegen der Vertragsfreiheit sei es zulässig gewesen, eine erfolgsbezogene Vergütung ohne aktive Vermittlung zu vereinbaren. Gemeint ist also eine Erfolgsprämie, bei der es auf den Erfolg nicht ankam. Die Maßnahme lief Ende März 2025 aus.

Kritik

Eine Erfolgsprämie, für die kein Erfolg nachgewiesen werden muss, ist nichts anderes als eine Pauschale unter falschem Namen. Wenn in fast allen geprüften Fällen eines einzigen Trägers jeder Beleg fehlt, während die Konkurrenz sauber abrechnen muss, ist das eine Bevorzugung auf Kosten der Steuerzahler. Die Bundesagentur hätte den Nachweis der Vermittlung von Anfang an verbindlich vorschreiben müssen. Statt das fragwürdige Vertragsmodell im Nachhinein für zulässig zu erklären, sollte sie prüfen, welche Zahlungen ohne Anspruch geflossen sind.

Vermittlungsvergütungen bei Vergabemaßnahmen im SGB II, Bundesrechnungshof, 20. April 2026. Zahlen gegen das Dokument geprüft, gerechnete Werte nachgerechnet. Maßgeblich ist der Stand des Dokuments; spätere Beschlüsse sind nicht berücksichtigt.

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